Allgemeine Seeordnung für den Schnackensee

1. Der Erlaubnisschein berechtigt zum Fischen im Schnackensee. Dies ist nur Personen gestattet, die im berechtigten Besitz eines staatlichen Fischereischeines und einen auf ihren Namen lautenden Erlaubnisscheines sind.
ACHTUNG: Das Fischen im Forellensee ist mit der Jahreskarte NICHT erlaubt, dafür muss VOR Angelbeginn am Forellensee eine separate Tageskarte gelöst werden.

2. Jahreskartenangler müssen vor Angelbeginn online ihren gewünschten Platz und die Dauer des Angelns über unseren Buchungskalender buchen. Nur dann ist ein Angeln am Schnackensee bei Verfügbarkeit möglich. Sollte ein Platz gebucht worden sein und wird aber nicht in Anspruch genommen, so werden die gebuchten Tage auf der Jahreskarte trotzdem entwertet. Es gibt keinen Anspruch auf Ersatz.
Vor Angelbeginn muss der gültige, staatliche Fischereischein in den Briefkasten in der roten Telefonzelle entlang der Straße eingeworfen werden. Nach Kontrolle des Anglers durch unsere Mitarbeiter wird dieser wieder ausgehändigt.
Die Jahreskarte berechtigt zum Angeln an max. 30 Tagen im Jahr vom 01.03. bis 30.11..Eine Tageskarte gilt von Tag A 12 Uhr bis Tag B 12 Uhr. Der Tag muss auf der Jahreskarte vor Angelbeginn mit Kugelschreiber entwertet werden.

3. Das Parken ist nur an den dafür zulässigen Stellen erlaubt. Das Befahren der Landzungen ist strikt verboten!

4. Es darf nur mit 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle geangelt werden. Beim Entfernen von der Angelstelle sind die Handangeln aus dem Wasser zu nehmen. Hältern von Fischen zu Demonstrationszwecken sowie das Fischen auf Friedfische mit multifiler (geflochtener) Hauptschnur und Schlagschnur ist verboten.

5a. Das Mitführen und Nutzen einer Abhakmatte (120 x 80 cm mit hohem Rand) ist Pflicht, ebenso ein Kescher mit Bügellänge von mind. 80cm. Das Wiegen und Hältern eines Fisches ist nur im Schwimmwiegesack mit mind. 120cm Länge erlaubt.

5b. Drilling, Zwilling, Stahlvorfach, Gaff, Senknetz, Reusen, Taubel, Blinkern, Wobbeln, Schleppen, lebender Köderfisch oder ähnliches sind nicht erlaubt. Es ist erwünscht mit Schonhaken oder angedrücktem Widerhaken zu fischen. Die
entsprechenden Geräte zur waidgerechten Landung der Fische sind jederzeit mitzuführen (Kescher, Löseschere, Rachensperre). Nicht waidgerecht gefangene Fische (von außen gehakt) müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die Mitführung von Desinfektionsmittel zur Behandlung von eventuell verletzten Fischen ist Pflicht.

5c. Boote und Futterboote, Abspannen von Montagen und das Durchlaufen des Sees, sowie das Baden ist strengstens verboten. Futterboote sind nur auf die schmale Seite des Sees hin von der Spitze 1 und 2 erlaubt, wenn keine anderen Angler gestört werden.

6a. Jeder Angler hat seinen Angelplatz sauber zu halten und zu verlassen - Der Müll muss mitgenommen und selbst entsorgt werden. Das Anlegen von Feuerstellen ist verboten. Das Grillen mit Holzkohle ist nur auf Anfrage erlaubt.

6b. Begleitpersonen müssen spätestens vor Angelbeginn beim Kontrolleur angemeldet werden. Sollten diese am See übernachten, so müssen sie pro Nacht eine Gebühr von 10 € bezahlen im Zelt oder im Wohnwagen des Anglers. Beim Übernachten in der Anglerhütte (auf Platz 13) bezahlt jede Begleitperson 15 € pro Nacht.

7a. Schnackensee: Je Fangtag dürfen zwei Karpfen oder Grasfische und ein Raubfisch (Waller, Zander, Hecht) bis zu 3 kg je Fisch gefangen bzw. gehältert und mitgenommen werden. ABER pro Woche (Mo-So) nicht mehr wie 4 Karpfen oder
Grasfische und 2 Raubfische. Jedes weitere mitgenommene kg muss mit 25 Euro je kg bezahlt werden. Alle anderen Fischarten unterliegen keiner Fangbeschränkung.

7b. Untermaßige Fische sind: • Hecht und Zander unter 50 cm (Schonzeiten 15.02. - 30.04. - genehmigt durch die Fachberatung für Fischerei) • Schleien unter 30 cm • Schied unter 40 cm • Aal unter 50 cm • Karpfen unter 40 cm. Untermaßige Fische müssen ebenso wie in der gesetzlichen Schonzeit gefangene Fische sofort in das Gewässer zurückgesetzt werden.

8. Alle gefangenen Fische sind sofort, nachdem sie in Besitz (Eimer, Kescher, Rucksack etc.) genommen wurden in den Erlaubnisschein mit Länge in cm und Gewicht in kg mit Kugelschreiber einzutragen. Die erforderlichen Utensilien, also Schreibgerät, Maßband und Waage, hat der Erlaubnisscheininhaber mit sich zu führen. Die Fangliste ist nach Beendigung des Angelns in den Briefkasten in der roten Telefonzelle einzuwerfen. Gemeinschaftliches Hältern von Fischen
zusammen mit anderen Anglern ist nicht erlaubt.

9. Das Ausbringen von Futter und Angelködern ist nur vom Ufer aus gestattet. Das An- und Beifüttern ist zur Sicherung der Gewässerqualität nur im eingeschränkten Umfang während des Angelns gestattet.

10. Die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes für Bayern (BayFiG) und des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten. Dieses Gesetz ersehen Sie im Aushang an der Straße.

11. Mindestmaße, Schonzeiten und sonstige Bestimmungen richten sich nach der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern und der Bezirksfischereiverordnung des Bezirks Mittelfranken.

12. Bei Verstoß gegen die allgemeine Seeordnung, die gesetzlichen Vorschriften oder bei Nichtbefolgung der Anweisungen der Kontrollorgane ist die fristlose Kündigung des Erlaubnisscheines ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung kann mündlich erfolgen. In diesem Fall hat der Angler sofort das Fischen einzustellen und seinen Erlaubnisschein herauszugeben sowie sich vom Gelände zu entfernen. Schadenersatzforderungen wegen ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung, gleichgültig ob berechtigt oder nicht, sind ausgeschlossen.

13. Durch die Unterschrift des Erlaubnisscheines durch den Inhaber oder dessen Stellvertreters erkennt dieser die allgemeine Seeordnung an